Um eine Randzone von 0,5 m kann  die Bewertungsfläche für den Bereich der Sehaufgabe und den unmittelbaren Umgebungsbereich vermindert werden, wenn ausgeschlossen wird, dass dort Arbeitsplätze angeordnet werden.

Es ist ausreichend, wenn die Vorgaben für die mittlere Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit in diesem verkleinerten Bereich eingehalten werden.